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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma OCS

I. Allgemeine Bestimmungen:
  1. Die Online Communication Systems (infolge OCS genannt) erbringt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Betreiberverträgen sowie Konditionsmodellen unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB Telekommunikationsdienstleistungen und hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
  2. Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind darüber hinaus, der Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste der "freiwilligen Selbstkontrollemehrwertdienste e. V.".
  3. Im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen und hiermit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt OCS nicht an. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibungen werden schriftlich mitgeteilt und treten nach einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann er das Vertragsverhältnis mit der OCS binnen 1 Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen. Andernfalls wird die Änderung nach einer Frist von einem (1) Monat wirksam.
  4. Es wird Schriftform vereinbart. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schriftform aufgehoben werden soll. Sollte eine der Bestimmungen des Betreibervertrages und/oder von Konditionsmodellen rechtlich unwirksam sein, so berührt dieser Umstand nicht die Gültigkeit des gesamtes Vertrages. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den rechtlich unwirksamen Teil durch einen rechtlich wirksamen Teil zu ersetzen, der dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht. Die unwirksame Bestimmung wird durch die wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
  5. Per Fax oder durch elektronische Übermittlungssysteme übermittelte Unterschriften werden gegenseitig als gültig anerkannt.
  6. Die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Parteien.
  7. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Diensten von OCS oder diesen Geschäftsbedingungen ergeben, ist Kerken ausschließlicher Gerichtsstand, auch wenn der Kunde Kaufmann ist, der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach wirksam werden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist Kerken.
II. Gegenstand des Vertrages:
  1. Vertragsgegenstand ist die Inanspruchnahme einer oder mehrerer Servicenummern und/oder anderer Dienste durch den Kunden, die OCS dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt. Alle Service-Rufnummern (ausgenommen kundeneigene Servicerufnummern durch Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde www.RegTP.de) und andere Dienste werden durch den Teilnehmern lediglich gemietet, ein Eigentums- oder Besitzrecht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Die Überlassungen der Service- Rufnummer an den Betreiber erfolgt in der Regel kostenfrei/kostenlos, wenn Preisliste bzw. Konditionsmodell nichts anderes aussagen. OCS erlaubt dem Kunden die Benutzung einer Plattform wie in der Beschreibung des Konditionsmodell dargestellt, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Eine Portierung zu anderen Netzbetreibern ist nur mit Zustimmung und Vollmacht von OCS möglich (ausgenommen kundeneigene Servicerufnummern durch Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde www.RegTP.de).
  2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, den Betreiberverträgen sowie den Konditionsmodellen, die Grundlage dieses Vertrages sind.
  3. Alle Angebote von OCS sowie die hierzu gehörenden Unterlagen und Konditionsmodelle sind unverbindlich und freibleibend.
  4. Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Auftragsformulars und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch OCS oder die Freischaltung des Dienstes durch OCS zustande. Termine und Fristen von Leistungen sind nur verbindlich, wenn OCS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch OCS getroffen hat. Leistungsfristen beginnen mit der Freischaltung des Telekommunikationsdienstes oder damit im Zusammenhang stehender Dienste.
  5. Wird zwischen OCS und Kunden mehr als ein Vertrag geschlossen, so haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden einzelnen Vertrag Geltung.
  6. Der Betrieb oder die Unterhaltung einer Dienstleistung auf der dem Kunden überlassenen Service-Rufnummer und/oder anderer Dienste erfolgt durch den Kunden auf eigene Rechnung und Gefahr in Eigeninitiative.
  7. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Mindestlaufzeit wird nicht vereinbart.
  8. OCS kann den Antrag des Kunden auf Service-Rufnummern und Bereitstellung von vergleichbaren Diensten binnen einer Frist von 5 Werktagen ohne weitere Begründung ablehnen.
  9. Die Anmeldung mit falschen Dokumenten oder unter falschen Namen sowie die Erschleichung von Leistungen, führt zum sofortigen Ausschluss aus dem System. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anmeldung alle geforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Änderungen der benötigten Daten wird der Kunde OCS umgehend mitteilen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Kunde sämtliche für ihn hieraus entstehende Nachteile selbst zu tragen.
III. Leistungen von OCS:
  1. Im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten wird OCS a) die dem Kunden zugeteilte Service-Rufnummer in ihrem Telekommunikationsnetz einrichten, b) die Verbindung des Anrufers mit der Service-Rufnummer herstellen, c) die für die Service-Rufnummer ankommenden Anrufe zu dem von dem Kunden im Auftragsformular bestimmten Ziel (Zielen) weiterleiten.
  2. Ein technischer Ausfall, der zur teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Leistungen führen könnte, wird durch OCS schnellstmöglich behoben. Soweit OCS die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen zu vertreten hat, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine angemessen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Andere Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit OCS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder aber eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat.
  3. Wenn OCS an der Leistung ihrer Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird, die OCS oder Erfüllungsgehilfen betreffen, und OCS auch mit der den Umständen nach zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, zum Beispiel höhere Gewalt jeglicher Art, Krieg, innere Unruhen, Terrorattacken auf gewerbliche und/oder öffentliche Einrichtungen, Streik, Aussperrungen, staatlich verordneter Ausnahmezustand oder behördliche Maßnahmen, so ist OCS für die Dauer dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Falls die Störung länger als 2 Wochen andauert, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen, ohne dass hierdurch Schadenersatzansprüche begründet werden.
IV. Pflichten und Obliegenheit des Kunden:
  1. Der Kunde wird die Vertragsleistungen von OCS nur im Rahmen seines Geschäftsbetriebes in Anspruch nehmen und nicht in missbräuchlicher Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen. Der Kunde wird OCS von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.
  2. Der Kunde wird OCS unverzüglich jede Änderung der Anschrift, der Firma, des Geschäftssitzes, der Rechnungsanschrift sowie der Rechtsform schriftlich anzeigen.
  3. Störungen aller von ihm genutzten Leistungen sowie Umstände, die die Funktionalität des Netzes oder der Leistungen von OCS beeinträchtigen können, wird der Kunde OCS unverzüglich mitteilen (Störungsmeldung). Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, hat OCS das Recht, dem Kunden die entstandenen Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Anrufe, die zu einem Anschluss weiter geschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit einverstanden ist.
  5. Der Kunde erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass er weder mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder durch direkte oder indirekte Mitarbeiter seiner Unternehmung eigene oder fremde Rufnummern auf Audiotextsystemen (Lines mit 0800er-Zugang anderer Chat-Anbieter) kontaktieren wird, um dort seine Telefonnummer (n) zu kommunizieren, die unmittelbar oder mittelbar geschäftlichen Zwecken dient/dienen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet zur grundsätzlichen Nennung der Pflichtangaben in selbsttätig durchgeführte Werbemaßnahmen als auch zu Beginn eines Gespräches. Die Pflichtangaben beinhalten: Die Nennung des Preises für den Anruf in jeglichen Werbepublikationen in Form des Betrages und der Zeiteinheit, in der Schriftgröße von mindestens 7-Punkt. Die Nennung anderer Tarifangaben ist unzulässig. Die Nennung des Preises zu Beginn eines Gespräches erfolgt für den Anrufer mündlich durch die Preisangabe für den Tarif, sofern dies nicht bereits automatisch durch eine der/den Servicenummer (n) und/oder anderer Dienste vorgeschaltete (n) Bandansage (n) realisiert wird.
  7. Der Kunde unterrichtet OCS unverzüglich von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung des Systems.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Zugang zu den Diensten von OCS nicht an Dritte zu überlassen, soweit OCS dieser Überlassung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Kunde haftet für jeglichen insoweit auftretenden Missbrauch.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, über die an ihn von OCS überlassene Servicerufnummer und/oder andere Dienste keine SPAM-Faxe oder SPAM-Mails zu versenden.
  10. Der Kunde hat nach Erteilung der Zugangsdaten deren Geheimhaltung und den ordnungsgemäßen Gerbrauch sicherzustellen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich zu einer rechtmäßigen Benutzung der Dienste von OCS. Er versichert im Rahmen der Benutzung, keine strafrechtlich relevanten Inhalte zu verbreiten, sowie gegen sonstige Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrecht und Wettbewerbsrechte) zu verstoßen. Insbesondere untersagt ist die Verbreitung von illegalen Inhalten.
  12. OCS ist im Fall jeglicher Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen berechtigt, dem verantwortlichen Kunden ohne vorherige Zustimmung unwiderruflich von der Benutzung des Angebotes auszuschließen.
  13. Für die Inhalte und ihrer Seiten sind die jeweiligen Kunden verantwortlich.
  14. Die Website der Kunden müssen in der Form gestaltet sein, dass keinerlei jugendgefährdende Inhalte frei für Nutzer zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit zum Schutze der Jugend liegt auf Seiten des Website-Betreibers.
  15. Teilnehmer, deren Internetangebote pornographische Inhalte im Bild, Text oder Ton enthalten, verpflichten sich, ihre Seiten mit einem Jugendschutzsystem, welches mindestens den Anforderungen der Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Mediendiensten entspricht, gegen den Zugriff von Minderjährigen abzusichern.
  16. Der Kunde erkennt den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste an. Der Kunde erklärt, dass er diese Dokumente samt Auflagen und Richtlinien gelesen und verstanden hat, und dass er sich beim Betrieb seiner Dienste unter der/den ihm zur Verfügung gestellten Service-Rufnummern (n) und/oder anderer Dienste strikt an diese Bestimmungen halten wird.
  17. Der Kunde verpflichtet sich, von OCS erhaltene Zugangscodes oder Pins geheimzuhalten und bei Verlust umgehend ändern zu lassen. Für anderenfalls entstehende Schäden haftet der Kunde.
V. Zahlungsbedingungen:
  1. Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an OCS zu zahlenden Entgelte sowie die Abrechnungsmodalitäten der Service-Rufnummern variieren je nach Art der Service-Rufnummer und vereinbartem Konditionsmodell. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen und Konditionsmodellen.
  2. OCS stellt dem Kunden die Rechnungsbeiträge für die erbrachten Leistungen einmal im Monat in Rechnung. Wird zwischen OCS und dem Kunden mehr als ein Vertrag geschlossen, so gilt für alle Leistungen der jeweilige Rechnungszyklus des einzelnen Vertrages.
  3. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und werden per Lastschriftvereinbarung vom Bankkonto des Kunden eingezogen. Mit Vertragsabschluss erteilt der Kunde sein Einverständnis zum Lastschrifteinzugsverfahren. Der Kunde verpflichtet sich, nach Rechnungslegung durch OCS und zum Zeitpunkt der Einziehung der Lastschrift für ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu sorgen. Im Falle einer Rücklastschrift aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, Angabe einer falschen Bankverbindung oder Rückgabe der Lastschrift durch den Kunden berechnet OCS für die angefallene Bearbeitung eine Gebühr von 20,00 € pro Rücklastschrift zzgl. der angefallenen Bankgebühren.
  4. Der Kunde ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Rechnungsbeträge verpflichtet wie sie sich aus dem jeweiligen Konditionsmodell ergeben.
  5. Der Abrechnungszeitraum der vereinbarten Vergütungen beträgt 14 Tage nach Ende des jeweiligen Kalendermonates. Die Auszahlung erfolgt nach 45 Tagen nach Ende des Abrechnungsmonates per Überweisung auf eine vom Kunden zu benennendes Konto.
  6. Die Vergütungszahlungen sind einkommenssteuerpflichtig. Die von OCS errechneten Vergütungszahlungen werden an den Kunden zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- /Mehrwertsteuer abgeführt, wenn OCS durch den Kunden eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes vorliegt. OCS weist darauf hin, dass der Kunde für zu Unrecht empfangene Umsatz-/Mehrwertsteuer durch Falschangaben in diesem Vertrag haftet (§ 14 Abs. 3 UstG). Der Kunde erklärt sich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, sollte er berechtigterweise von OCS Mehrwertsteuerzahlungen empfangen haben und auch vorsteuerabzugsberechtigt sein, die Mehrwertsteuer selbst an sein zuständiges Finanzamt abführt und seine aus den Vergütungszahlungen OCS gegebenenfalls entstehenden Einkommenssteuerbelange eigenständig regelt. OCS ist daher aus der steuerlichen Haftung für die Vergütungszahlungen an den Kunden, sowohl die Einkommens- als auch die Umsatzsteuerpflicht des Kunden betreffend, befreit. Bei Vergütungszahlungen in das Ausland wird die Umsatzsteuer an ausländische Vertragspartner nicht zur Auszahlung gebracht, sondern an das für uns zuständige Finanzamt abgeführt.
  7. Bei Anhaltspunkten über Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung der erbrachten Minuten kann OCS verlangen, dass der Kunde seinen Vergütungsanspruch detailliert in Form eines Einzelgesprächsnachweises darlegt. Bis zur Vorlage des Einzelgesprächsnachweises und einer darüber hinausgehenden Frist von 2 Wochen, in der OCS Einwendungen gegen die Richtigkeit des Einzelgesprächsnachweises geltend machen kann, wird die Auszahlung der Vergütung ganz oder teilweise gesperrt. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet. Die bei Einbehaltung bei OCS entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  8. OCS kann die an den Kunden zu zahlende Vergütung unmittelbar mit der vom Kunden an OCS zu zahlenden Vergütung und/oder anderen Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnen.
  9. OCS ist berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen an den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn eine Klage oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder seine Unterkunden anhängig ist. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet. OCS hat die zurückgehaltene Anbietervergütung unverzüglich nach Abschluss des Straf- oder Ermittlungsverfahrens an den Kunden auszuzahlen. Die bei Einbehaltung bei OCS entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  10. Wird nachträglich ein Fehlbetrag durch die Deutsche Telekom AG oder eines Carrier (Netz- und Dienstanbieter) zu den Interconnection-Preisen von OCS aufgrund einer Klage oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Kunden geltend gemacht, ist OCS berechtigt, dem Kunden den gesamten Fehlbetrag seines Anteiles in Rechnung zu stellen, die Rückerstattung der Vergütungszahlung in Höhe des ausgewiesenen Fehlbetrages zu fordern und/oder diese Vergütung auf Verlangen von Mobilfunk- oder Netzbetreibern zu sperren. Hat der Kunde neben der Service-Rufnummer noch andere Telekommunikationsdienstleistungen oder damit im Zusammenhang stehende Dienste bezogen, ist er darüber hinaus zur Zahlung dieser Lieferantenleistung verpflichtet, welche von OCS an ihn in Rechnung gestellt werden.
  11. OCS behält sich vor, bei Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung der erbrachten Minuten (zum Beispiel ungewöhnlich hohem Volumen von einer einzigen Nummer, ungewöhnlich lange Anrufblöcke) das fragliche Volumen bis zur endgültigen Begleichung der Rechnung durch den Anrufer von der Ausschüttung der Vergütung zurückzuhalten.
  12. Für den Fall, dass eine Gebührenforderung gegen den Anrufer der vom Kunden bereit gehaltenen Dienste nicht besteht oder der Netzbetreiber die Auszahlungen nachweislich verweigert, weil zum Beispiel der Inhalt des angebotenen Dienstes rechtswidrig ist, haftet der Kunde gegenüber OCS in Höhe der Netto-Endkundenentgeltes, abzüglich der Vergütung an OCS, die dem Kunden gemäß des generierten Volumens zugestanden hätte.
  13. Erfolgt keine Auszahlung oder keine teilweise Auszahlung der Anbietervergütung durch die inkassoführende Deutsche Telekom AG, des jeweiligen Carriers oder Contentanbieters, erhält der Kunde keine Auszahlung oder nur in Höhe des an die OCS ausgeschütteten Teilbetrages. Der Kunde kann keine sich aus Verzug der Auszahlung der Anbietervergütung resultierenden Rechte geltend machen.
  14. Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis ist nicht von OCS zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere Betrug, beruht. Soweit der Kunde aus diesen Gründen von OCS keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der mit dem OCS-Vertragspartner vereinbarten Transportentgelte verpflichtet. OCS bleibt im jeden Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens anderer Netzbetreiber, des OCS-Zusammenschaltpartners oder des Anrufers entgegenzuhalten.
  15. Hat OCS dem Kunden die Anbietervergütung ausgezahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang der inkassoführenden Deutschen Telekom AG, des jeweiligen Carriers oder Contentanbieters gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht lediglich auf Vorschußbasis. Kann diese Anbietervergütung endgültig nicht eingezogen werden, ist der Kunde zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Eine wirksame und endgültige Gutschrift der von OCS eingezogenen Anbietervergütung ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die OCS-Vertragspartner (Carrier) von einem pauschalisierten Rückbelastungsrecht bis zu 6 Monaten nach der Auszahlung Gebrauch machen.
  16. Der Kunde trägt das Forderungsausfallrisiko, unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere Betrug, beruht.
  17. Wird OCS von Dritten als Störer in Anspruch genommen, weil über Servicerufnummern und/oder andere Dienste von OCS die an den Kunden zur Verfügung gestellt wurden, SPAM-Faxe oder SPAM-Mails versendet wurden, hat der Kunde an OCS den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  18. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen OCS und dem Kunden, aus AGB oder dem Verhaltenskodex behält sich OCS ein vorläufiges Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht der Vergütungszahlung bis zur endgültigen Klärung des Vorganges vor. Geht bei OCS von der Beschwerdestelle FST Telefonmehrwertdienste e. V. eine den Kunden betreffende Beschwerde ein, ist OCS berechtigt bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung und/oder der darauf folgenden Entscheidung der Beschwerdestelle der FST Telefonmehrwertdienste e. V. ebenfalls einen angemessen Teil des Vergütungsbetrages bis zur abschließenden Klärung des Vorganges zurückzuhalten.
  19. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei OCS zu erheben. War der Kunde ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
  20. Die Vergütungszahlung erfolgt in der Währung EUR.
  21. Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsstellung löscht OCS die zur ordnungsgemäßen Abrechnung notwendigen gespeicherten Daten. Anschließende Einwendungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
  22. Bestreitet der Kunde die Höhe der ihm von OCS abgerechneten Entgelte, so ist OCS vom Nachweis von Einzelverbindungen befreit, wenn nach 80 Tagen Verbindungsdaten aus abrechnungstechnischen Gründen gelöscht wurden.
  23. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
  24. Die Preisliste für ausländische Service-Rufnummern unterliegt den Währungsschwankungen der einzelnen Länder und dem Stornorisiko (Rückbelastung) ausländischer Anrufer und/oder Telefongesellschaften soweit es sich nicht um Mitgliedsschaden der europäischen Union handelt. Grundsätzlich gibt OCS keine Auszahlungsgarantie für Vergütungen aus ausländischem Service-Rufnummerngeschäft.
VI. Der Zahlungsverzug:
  1. Der Kunde kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung an OCS leistet. Er kommt vor Ablauf der in Satz 1 genannten 30 Tagesfrist in Verzug, soweit er auf eine vorher, jedoch nach dem Eintritt der Fälligkeit, erfolgte Mahnung von OCS nicht leistet.
  2. Kommt der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, so ist OCS nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit OCS aufgrund des Verzuges kein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hat, ist OCS ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. OCS ist berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich OCS ausdrücklich vor.
  4. Im Falle des Verzuges ist OCS weiterhin berechtigt eine Gebühr von mindestens 20,00 € pro Bearbeitungsvorgang (Zahlungserinnerung/Verrechnung) bei dem säumigen Kunden zu erheben.
VII. Sperrung des Anschlusses:
  1. OCS ist berechtigt, die vertragliche Leistung (die Freischaltung der Rufnummer, den Anschluss oder den Zugang des Kunden) auszusetzen, wenn der Kunde mit einem monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist. Soweit ein monatliches Grundentgelt vereinbart wurde, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.
  2. Im übrigen darf OCS die vertraglichen Leistungen ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist aussetzen, wenn
    - der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
    - eine Gefährdung der Einrichtungen von OCS und der öffentlichen Sicherheit droht oder
    - der Kunde bei der Nutzung der Leistungen von OCS gegen Strafvorschriften verstößt oder dringender Tatverdacht besteht oder
    - das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohen Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Aussetzung der Leistungen nicht unverhältnismäßig ist.
VIII. Aufrechnung/Zurückbehaltung:
  1. Die Aufrechnung gegen eine Forderung von OCS oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von OCS anerkannt ist.
  2. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Alle Ansprüche gegen OCS verfallen bei Verstoß des Kunden gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehend. OCS kann in einem derartigen Fall für den ihr entstandenen Aufwand Schadenersatz verlangen und behält sich im Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten rechtliche Schritte gegen den jeweiligen Kunden vor.
IX. Kündigung:
  1. Die Kündigung des Vertrages ist vom Kunden jederzeit möglich. Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn wesentliche Bestimmungen und Regelungen dieses Vertrages durch die andere Vertragspartei nicht eingehalten und die beanstandeten Mängel binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Abmahnung nicht behoben wurden, sofern der Mangel von der jeweiligen Vertragspartei zu vertreten ist.
  2. Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
  3. Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei oder gegebenenfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters bzw. das Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse,
    - der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieses Vertrages durch die jeweils andere Partei,
    - wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, soweit die Zahlungsverpflichtung des Kunden gegenüber OCS mindestens die Höhe eines monatlichen Rechnungsbetrages beträgt und eine etwaige Sicherheit aufgebraucht ist,
    - der Kunde durch die Nutzung der Leistungen der OCS gegen Strafvorschriften verstößt oder diesbezüglich dringender Tatverdacht besteht,
    - der Kunde durch den Inhalt der angemieteten Service-Rufnummern gegen wesentliche Bestimmungen des Verhaltenskodex des FST e. V. wiederholt verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung diesen Verhaltenskodex erneut verletzt.
X. Haftung und Gewährleistung:
  1. OCS haftet – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
  2. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von OCS nach der Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Netzen durch Teilnehmernetz- Kunden und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden können. OCS übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung seiner Leistungen.
  3. OCS gewährleistet die Erbringung seiner Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
  4. OCS übernimmt keine Haftung für Übermittlungsfehler gleich welcher Art. Dies gilt insbesondere für Übermittlungen und Weitergaben etwaiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Der Kunde ist insbesondere weder rechtsgeschäftlicher Erklärungs- noch Zustellungsempfänger für OCS und/oder dessen Gesprächspartner.
  5. Eine Haftung von OCS für Sperrungen oder Ausfälle (auf Teilausfälle) der Dienste des Providers bzw. der Service-Rufnummern (n) und/oder andere Dienste oder des Telefonnetzes ist ausgeschlossen. Allgemeine Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche können erst dann durch den Anbieter an den Teilnehmer geleistet werden, wenn der jeweilige Schadensverursacher (Telekommunikations- und Netzgesellschaft) die daraus resultierenden offenen Zahlungen auch an OCS geleistet hat.
  6. OCS kann ihre Erreichbarkeit und die ihrer Server nicht zu jeder Zeit gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass es unter Umständen zu einer Überlastung der IVRPlattform, der Server oder des Netzes kommen kann. In diesen Fällen kann es dazu führen, dass ein Zugriff kurzfristig nicht möglich wird. OCS bemüht sich, die Leistungskapazitäten im wachsenden Kundenkreis anzupassen, jedoch kann ein ständiger Zugang nicht gewährleistet werden. OCS gewährleistet darüber hinaus auch nicht, dass der Datenaustausch mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt.
  7. Erlangt OCS von einer unerlaubten Handlung des Kunden Kenntnis, oder wird OCS von einer vermeintlichen unerlaubten Handlung durch Dritte in Kenntnis gesetzt, gestattet der Kunde OCS die Weitergabe aller Personen bezogenen Daten an die Ermittlungsbehörden aufgrund richterlicher Anordnung sowie an denjenigen, der behauptet, durch die unerlaubte Handlung verletzt zu sein. Sollte zuvor, aufgrund von Rechtsvorschriften, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung oder der beanstandenden Handlung durch den Anbieter erforderlich sein, wird der Anbieter dem nachkommen.
  8. Bei grober Fahrlässigkeit haftet OCS nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Vermögensschäden des Kunden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze. Soweit bei Endkunden ein Vermögensschaden entstanden ist und dieser ausschließlich auf einem Verschulden von OCS beruht, haftet OCS gegenüber dem Kunden maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze je geschädigtem Endkunden. Die Haftung von OCS wegen sämtlicher vom Kunden gegenüber OCS in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schäden von Endkunden ist auf 10 Millionen EURO jeweils je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die vom Kunden mehreren Endkunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatzanspruch in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Voraussetzung für eine Haftung gegenüber dem Kunden für bei Endkunden entstandenen Schäden ist, dass eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem jeweiligen Endkunden letztinstanzlich gerichtlich festgestellt wurde.
  9. Bei gewöhnlicher und leichter Fahrlässigkeit haftet OCS nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht verletzt hat. In diesen Fällen haftet OCS lediglich in Höhe des vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, bei Vermögensschäden des Kunden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze. Soweit bei Endkunden ein Vermögensschaden entstanden ist und dieser ausschließlich auf einem Verschulden von OCS beruht, haftet OCS gegenüber dem maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze hier geschädigtem Endkunden. Die Haftung von OCS wegen sämtliche vom Kunden gegenüber OCS in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schäden von Endkunden ist auf 10 Millionen EURO jeweils je schadensverursachendes Ereignis begrenzt übersteigen die Entschädigungen, die vom Kunden mehreren Endkunden aufgrund des selben Ereignisses zu leisten sind die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatzanspruch in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Voraussetzung für eine Haftung gegenüber dem Kunden führt bei Endkunden entstandenen Schäden ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Kunden gegenüber dem jeweiligen Endkunden letztinstanzlich gerichtlich festgestellt wurde.
  10. Die Haftung von OCS für Schäden des Kunden, die diesem dadurch entstehen, dass er die vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte ohne Zustimmung und Vollmacht von OCS an Dritte überlassen hat, ist ausgeschlossen.
  11. Im übrigen ist die Haftung von OCS ausgeschlossen.
  12. Soweit die Haftung von OCS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OCS.
  13. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber OCS verjähren, soweit nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen, innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
XI. Datenschutz/Geheimhaltung:
  1. OCS wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen verarbeiten. OCS verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen- Datenschutzverordnung (TDSV) zu beachten und wahren.
  2. Personenbezogene Daten der Endkunden werden nur erhoben, verarbeitet, genutzt oder an Dritte übermittelt, sofern der Kunde eingewilligt hat oder das BDSG, TKG, TDSV bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
  3. OCS wird in Anerkennung der Datenschutzbestimmungen seine technischen Einrichtungen entsprechend gestalten. Das Personal von OCS ist dementsprechend verpflichtet.
  4. Der Kunde ist mit diesen AGB über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Bearbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Diensten erforderlichen personenbezogenen Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Kunde stimmt dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zu.
  5. Soweit nach der Art der Service-Rufnummer Verbindungsdaten bei OCS anfallen, werden diese grundsätzlich nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsversand gelöscht.
XII. Schlussbestimmungen:
  1. OCS weist ausdrücklich auf den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste der "freiwilligen Selbstkontrollemehrwertdienste e. V." hin. Der Verhaltenskodex befindet sich zur Einsicht in ungekürzter Fassung auf der Internetpräsenz von OCS oder ist direkt bei der freiwilligen Selbstkontrollemehrwertdienste e. V. (www.fst-ev.org) erhältlich.
Stand 01. September 2004



Besondere Geschäftsbedingungen 0190-Dienste („online“-billing) der OCS

§ 1 Allgemeines
  1. OCS ermöglicht dem Kunden mit dem 0190-Service das Angebot von entgeltpflichtigen Informationen, Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), die Anrufer (Nutzer) über ihren Teilnehmernetzanschluss und die Vermittlungsleistung von OCS in Anspruch nehmen können. Die Vermittlungsleistung wird automatisch nach 60 Minuten beendet. OCS übernimmt auf diese Weise die Vermittlung und den Transport der unter der dem Kunden bestimmten Ziel- bzw. der Diensteplattform (Zugangsvermittlung). Diese Leistung wird nachfolgend auch kurz Vermittlungsleistung genannt.
  2. Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes („Content“) gegenüber dem Nutzer (Anrufer) obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung.
  3. Das dem Kunden zustehende Entgelt und die OCS zustehenden Verbindungsentgelte richten sich jeweils nach der aktuellen Preisliste von OCS. OCS kann die Preisliste gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.
  4. Für die Dienste mit den Tarifkennziffern 0190 1-9 werden die von der Regulierungsbehörde in deren Amtsblatt allgemein festgesetzten Endkundenentgelte im Verhältnis zu den Anrufern berechnet.
§ 2 Vermittlungsleistung von OCS
  1. OCS bietet die Vermittlungsleistung (Zugangsvermittlung) als Weiterschaltung von eingehenden Anrufen unter der Premium-Rate-Diensterufnummer des Kunden zu dem vom Kunden bestimmten Ziel (Audiotex-Plattform oder andere Zielrufnummer).
  2. Die Gebühren für die Zuteilung einer 0190-Premium-Rate-Diensterufnummer sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Die Leistungserbringung setzt voraus, dass dem Kunden eine entsprechende Premium-Rate-Diensterufnummer unmittelbar von der Regulierungsbehörde oder im Wege der abgeleiteten Zuteilung (Vermietung) durch OCS zugewiesen ist.
§ 3 Abrechnung der Anbietervergütung
  1. OCS erhält von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers (Anrufers) oder des Verbindungsnetzbetreibers die Mehrwertdienstevergütung (Anbietervergütung) ausgeschüttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen OCS und dem Verbindungsnetzbetreiber (Carrier). Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund der Allgemeinen und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen der OCS als verbindlich an.
  2. OCS kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und vom Carrier an OCS gezahlte Anbietervergütung an diesen aus.
  3. OCS behält sich vor, bestehende Forderungen gegen den Kunden aus diesem oder anderen Verträgen mit den zu zahlenden Anbietervergütungen aufzurechnen und die Überweisungen entsprechend der Höhe der bestehenden Forderungen zu kürzen.
§ 4 Behandlung von Forderungsausfällen
  1. Bis zu einem Ausfall von 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Anrufer-Nettobeträge wird das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien von OCS getragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, beruht. Bei überschreiten der 25% ist OCS folglich nicht zur vereinbarten Auszahlung der Anbietervergütung (laut „Konditions- und Preisliste mit festgelegtem Inkassoausfallsatz“) an den Kunden verpflichtet. Im letztgenannten Fall (bei über 25% Ausfall der Anrufer-Nettobeträge) wird sodann eine Spitzabrechnung vorgenommen, d. h., dass die gesamten Rückbelastungen einer 0190-Rufnummer aus den Anrufer-Nettobeträgen (Inkasso- und Forderungsausfälle) dem Kunden zu 100% (einhundert Prozent) belastet und berechnet werden. Zur Abdeckung eines solchen Inkasso- und Forderungsausfälle (bei über 25% Rückbelastung) kann OCS Rückstellungen bilden. OCS behält sich das Recht vor, diese Höhe des Einbehalts Betreiberindividuell anzupassen. Entstandene Überzahlungen werden von der nächstfolgenden Auszahlung der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. OCS gleicht monatsweise den entstandenen Forderungsausfall ab.
  2. OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Betreibers aus, sobald die Forderungen gegenüber den Anrufern durch die Deutsche Telekom AG oder andere Carrier als Teilnehmernetzbetreiber eingezogen wurde und an OCS ausgezahlt wurden. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele übernimmt OCS keinerlei Gewähr.
  3. Von der Ermittlung des Forderungsausfalls sind Fälle, in denen der Forderungsausfall gegenüber dem Endkunden auf strafbaren Handlungen beruht, nicht erfasst. Sofern Forderungsausfall auf Fraud oder strafbaren Handlungen beruht, wird dieser entsprechend § V. Zahlungsbedingungen Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OCS behandelt. Eine Auszahlung dieser missbräuchlich entstandenen Beträge erfolgt nicht.
Stand 01. September 2004



Besondere Geschäftsbedingungen für 0900, 0190-0, 118xx (offline-Billing)

§ 1 . Leistungsbeschreibung
  1. Die OCS erbringt die Dienste 0900 und 0190-0 auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen.
  2. OCS ermöglicht dem Kunden das Angebot von entgeltlichen Informationen, Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), die Anrufer (Nutzer) in Anspruch nehmen können. OCS übernimmt auf diese Weise die Vermittlung und den Transport sowie Abrechnung der eingehenden Anrufe für den Kunden. Die Vermittlungsleistung wird automatisch nach 60 Minuten beendet.
  3. Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes gegenüber dem Nutzer obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung. Die Inhalte, zu denen OCS den Zugang vermittelt oder auf andere Weise einstellt, stellen in keiner Weise die Auffassung oder Meinung von OCS dar.
  4. Die Dienste mit der Tarifkennziffer 0900 und 0190-0 sind durch den Kunden frei tarifierbar. Der Kunde beauftragt OCS zur Einstellung eines Tarifes je Nummer. Die Abrechnung erfolgt über den Teilnehmernetzbetreiber des Anrufers.
§ 2. Besondere Pflichten des Kunden
  1. Die konkrete Beauftragung der von OCS angebotenen Einzelleistungen, insbesondere zur Einrichtung und Bereitstellung von Servicerufnummern oder der Portierung von solchen, der Einrichtung von Routings oder Routingsänderungen, von Aktivierungen oder Änderungen kundenspezifischer Ansagen etc. erfolgt unter www.0190service.de durch ein kundenseitiges, im Internetformular ausgefülltes und elektronisch bzw. per Fax übermitteltes Angebot sowie der anschließend elektronisch übermittelten Auftragsbestätigung oder durch die Freischaltung des Dienstes (Annahme).
  2. Bei einer Weiterleitung von Gesprächen zu einem Anschluss eines Dritten muss der Kunde sicherstellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit einverstanden ist.
  3. Der Kunde wird bei der Erbringung seiner Mehrwertdienste den Nutzern seinen Namen (Firma) und seine Anschrift sowie Name und Anschrift der Vertretungsberechtigten angeben (§ 6 TDG).
  4. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anrufer zu Gesprächsbeginn den Tarif kostenlos anzusagen, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist. Bei Datendiensten muss der Tarif und die Größe der Dateien in der Meldezeile übertragen werden und vom Anrufer vor Abruf des Mehrwertdienstes bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, OCS über die Tariffierung und die Ansage zu unterrichten und diese in Absprache mit OCS einzurichten.
  5. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach § 6 TDG nicht nach, kann OCS die entsprechenden Angaben an Dritte weitergeben, soweit diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machten.
  6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen, so hat er OCS im Innenverhältnis alle Schäden zu ersetzen, die OCS durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. OCS ist in diesen Fällen zudem dazu berechtigt, nach eigener Wahl entweder den Zugang zum Dienst 0900/0190-0 ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren oder das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
§ 3. Servicerufnummern und Portierungen
  1. Die Zuteilung der Servicerufnummern durch die RegTP ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Leistungserbringung setzt voraus, dass dem Kunden eine entsprechende Diensterufnummer unmittelbar von der Regulierungsbehörde zugeteilt oder von OCS zugewiesen bekommen hat.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, OCS unverzüglich über den Widerruf der von der Regulierungsbehörde zugeteilten Nummer oder über eine an die RegTP zurückgegebene Rufnummer durch elektronische Übermittlung zu unterrichten.
  3. Werden Rufnummern für Telefonmehrwertdienste vor Vertragsabschluß über einen anderen Anbieter genutzt, so können diese von dem angebenden Netzbetreiber zu OCS portiert und von OCS freigeschaltet werden. In diesem Fall wird der abgebende Netzbetreiber hinsichtlich der Portierung der Rufnummern von dem Kunden beauftragt. OCS kann die Portierung im Namen des Kunden beauftragen, sofern der Kunde OCS eine entsprechende Vollmacht erteilt.
  4. Eine Portierung von Servicerufnummern, die OCS von der Regulierungsbehörde zugeteilt worden sind, und die von dieser als durchwahlfähig eingerichtet worden sind, ist aus technischen Gründen nicht möglich.
  5. Im Falle einer Kündigung des Vertrages fallen die dem Kunden von OCS zugeteilten Rufnummern an diese zurück. Rufnummern, die der Kunde in das Vertragsverhältnis mit OCS eingebracht hat und die nicht OCS im Wege der abgeleiteten Zuteilung zugeteilt worden sind, fallen an den Kunden zurück und werden mit dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschaltet.
§ 4. Statistiken
  1. OCS liefert dem Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Statistiken. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Statistiken in der Regel hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer die jeweils einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (TKG, TDSV, TDDSG, BDSG o.a.).
  2. Der Abruf der Statistiken erfolgt, durch den Kunden auf einer von OCS zur Verfügung gestellten Internet-Seite unter www.0190service.de Der Kunde kann die für ihn erstellte Statistik auf dieser Seite unter Eingabe seines Benutzernamens und seines Paßwortes abrufen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Benutzernamen und sein Zugangspaßwort wie auch die abgerufenen Daten geheimzuhalten und nicht unberechtigten Dritten zugänglich zu machen. Hierbei wird der Kunde die gesetzlichen und üblichen Sicherheitsanforderungen einhalten. OCS ist berechtigt, den Zugang zu der Statistik zu eröffnen, wenn der Benutzername mit dem zugehörigen Paßwort angegeben wird. Der Kunde hat OCS von einem Mißbrauch oder der Weitergabe seines Paßwortes oder des Benutzernamens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
§ 5. Rechnungsstellung und Abrechnung
  1. Das dem Kunden zustehende Entgelt (Anbietervergütung) richtet sich nach dem vom Kunden vorab festgelegten frei bestimmbaren Tarif, zu dem die Anrufer (Nutzer) die Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können.
  2. Die dem Kunden zustehenden Vergütungen ergeben sich aus der Preisliste. Sie werden spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungsmonats abgerechnet.
  3. OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Kunden aus, sobald die Forderungen gegenüber den Anrufern durch den Rechnungssteller eingezogen wurden und dieser wiederum an OCS ausgezahlt hat. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele übernimmt OCS keinerlei Gewährleistung. OCS haftet ebenso nicht für die Akzeptanz der angelieferten Daten durch den Rechnungssteller.
  4. OCS trägt nicht das Forderungsausfall- und Rückbelastungsrisiko. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. Dem Kunden werden die Forderungsausfälle rückbelastet.
  5. Zur Abdeckung des Risikos bei Rückbelastungen offener Forderungen durch den Rechnungssteller erhält der Kunde zunächst eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift der eingezogenen Entgelte. Diese erhält der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Geldeingang bei OCS. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der Preisliste. OCS behält sich das Recht vor, die Höhe des Sicherheitseinbehalt jederzeit anzupassen.
  6. Den Einbehalt jedes Abrechnungszeitraums saldiert OCS sechs Monate nach Rechnungsstellung über den Abrechnungsmonat an den Kunden. Der nach Abzug der Rückbelastungen und zuzüglich der nachträglichen Zahlungen verbleibende Sicherheitseinbehalt wird an den Kunden ausgezahlt. Sollten die Rückbelastungen die Höhe des Einbehaltes übersteigen, so wird die Unterdeckung von der nächstfolgenden Auszahlung der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt.
  7. OCS wird dem Kunden die Rückbelastungen jeweils für die betroffene Servicenummer im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln.
  8. Soweit der Kunde aus diesen Gründen von OCS zeitweilig oder endgültig keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet. Diese stehen OCS unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. OCS ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten.
  9. Sofern OCS dem Kunden die Anbietervergütung auszahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht auf Vorschußbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim Netzbetreiber von OCS eingezogen werden, ist der Kunde zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.
§ 6. Reklamationsbearbeitung, Rechnungsstellung und Inkasso
  1. Die Rechnungsstellung, Reklamationsbearbeitung und das Inkasso übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber oder ein beauftragtes Clearing-House und/oder OCS für den Betreiber. Der Betreiber tritt bereits mit Vertragsunterzeichnung seine eventuellen Forderungen aus „offline-billing“-Rückbelastungen an OCS bzw. den Netzbetreiber ab, mit dem Hintergrund, diese über ein zugelassenes Inkassounternehmen beitreiben zu lassen.
  2. Das Entgelt, das OCS für die Übernahme der Fakturierung und Reklamationsbearbeitung zahlt, trägt der Kunde.
§ 7. Umsatzsteuer
  1. Die Parteien gehen davon aus, dass die Abrechnung gegenüber dem Anrufer (Nutzer) bezüglich der Umsatzsteuer unter den Erlaß des Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1998 bzw. 19.07.1999 (Az.: 7100-188-V C 4) betreffend die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection Verfahren fällt.
  2. Dies hat zur Folge, dass die Fakturierungspartner, die gegenüber dem Anrufer (Nutzer) abrechnen, die Umsatzsteuer auf die in eigenem Namen fakturierten Beträge schulden und berechtigt sind, die von OCS in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln.
  3. Sollte den Fakturierungspartner oder OCS der Vorsteuerabzug versagt werden, weil die Leistungen vom Kunden an den Anrufer (Nutzer) und nicht an OCS oder die Parteien erbracht würden, ist der Kunde verpflichtet, OCS die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 238 AO zuzüglich anfallender Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu erstatten.
Stand 01. September 2004



Besondere Geschäftsbedingungen für 11825 Auskunft

§ 1 Leistungsbeschreibung
  1. Mindestumsatz, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist: Ein Mindestumsatz besteht nicht. Grundsätzlich werden aber Vergütungsbeträge unter 15,00 € (netto) eines jeweils einzelnen 11825 Keywords nicht zur Auszahlung gebracht, noch verrechnet oder angerechnet, sondern für Verwaltungsaufwendungen an OCS verbucht.
  2. Das Vertragsverhältnis über den Dienst 11825 Auskunft ist für beide Vertragsparteien zum Schluss eines jeden Monats kündbar. Die Kündigung muss der OCS oder dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Monatsende, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Das Recht aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 2 Abrechnung der Anbietervergütung im Dienst 11825 Auskunft
  1. OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Betreibers aus, sobald die Forderungen gegenüber den Anrufern durch die Deutsche Telekom AG oder andere Carrier als Teilnehmernetzbetreiber eingezogen wurde und an OCS ausgezahlt wurden. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele übernimmt OCS keinerlei Gewähr.
  2. Der Betreiber trägt das volle Forderungsausfallrisiko (100% der Anrufer- bzw. Tarifierungskosten, hier 2,99 € pro Minute sekundengenau). Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.
  3. Zur Abdeckung des Forderungsausfallrisikos bei Rückbelastungen offener Forderungen durch die Deutsche Telekom AG kann OCS Rückstellungen bilden. OCS behält sich das Recht vor, diese Höhe des Einbehalts betreiberindividuell anzupassen (grundsätzlich werden 30% Rückbehalt für die Zeit von drei Monaten gebildet). Überzahlungen werden von der nächstfolgenden Auszahlung der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütungsauszahlungen erfolgen immer unter Vorbehalt, und können einer Rückbelastungszeit von 250 Tagen unterliegen. OCS gleicht monatsweise den entstandenen Forderungsausfall ab.
Stand 01. September 2004


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