Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma OCS
I. Allgemeine Bestimmungen:
Die Online Communication Systems (infolge OCS genannt) erbringt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen und den Betreiberverträgen sowie Konditionsmodellen
unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB Telekommunikationsdienstleistungen
und hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
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Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind darüber hinaus, der Verhaltenskodex
für Telefonmehrwertdienste der "freiwilligen Selbstkontrollemehrwertdienste
e. V.".
Im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen und hiermit
im Zusammenhang stehender Dienstleistungen gelten die nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende
oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt
OCS nicht an. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
der Leistungsbeschreibungen werden schriftlich mitgeteilt und treten
nach einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen
die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann er das Vertragsverhältnis
mit der OCS binnen 1 Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung
fristlos kündigen. Andernfalls wird die Änderung nach einer Frist
von einem (1) Monat wirksam.
Es wird Schriftform vereinbart. Mündliche Absprachen haben keine
Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schriftform aufgehoben
werden soll. Sollte eine der Bestimmungen des Betreibervertrages
und/oder von Konditionsmodellen rechtlich unwirksam sein, so berührt
dieser Umstand nicht die Gültigkeit des gesamtes Vertrages. Beide
Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den rechtlich
unwirksamen Teil durch einen rechtlich wirksamen Teil zu ersetzen,
der dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht. Die unwirksame
Bestimmung wird durch die wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen
Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt bei Vertragslücken.
Per Fax oder durch elektronische Übermittlungssysteme übermittelte
Unterschriften werden gegenseitig als gültig anerkannt.
Die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem
geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Parteien.
Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der
Teilnahme an den Diensten von OCS oder diesen Geschäftsbedingungen
ergeben, ist Kerken ausschließlicher Gerichtsstand, auch wenn der
Kunde Kaufmann ist, der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach wirksam werden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder
wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist Kerken.
II. Gegenstand des Vertrages:
Vertragsgegenstand ist die Inanspruchnahme einer oder mehrerer
Servicenummern und/oder anderer Dienste durch den Kunden, die OCS
dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt. Alle Service-Rufnummern
(ausgenommen kundeneigene Servicerufnummern durch Zuteilungsbescheid
der Regulierungsbehörde www.RegTP.de) und andere Dienste werden
durch den Teilnehmern lediglich gemietet, ein Eigentums- oder Besitzrecht
ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Die Überlassungen der Service-
Rufnummer an den Betreiber erfolgt in der Regel kostenfrei/kostenlos,
wenn Preisliste bzw. Konditionsmodell nichts anderes aussagen. OCS
erlaubt dem Kunden die Benutzung einer Plattform wie in der Beschreibung
des Konditionsmodell dargestellt, die Bestandteil dieses Vertrages
sind. Eine Portierung zu anderen Netzbetreibern ist nur mit Zustimmung
und Vollmacht von OCS möglich (ausgenommen kundeneigene Servicerufnummern
durch Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde www.RegTP.de).
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen,
den Betreiberverträgen sowie den Konditionsmodellen, die Grundlage
dieses Vertrages sind.
Alle Angebote von OCS sowie die hierzu gehörenden Unterlagen
und Konditionsmodelle sind unverbindlich und freibleibend.
Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden unter
Verwendung des hierfür vorgesehenen Auftragsformulars und der anschließenden
schriftlichen Auftragsbestätigung durch OCS oder die Freischaltung
des Dienstes durch OCS zustande. Termine und Fristen von Leistungen
sind nur verbindlich, wenn OCS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt
und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden
Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch OCS getroffen
hat. Leistungsfristen beginnen mit der Freischaltung des Telekommunikationsdienstes
oder damit im Zusammenhang stehender Dienste.
Wird zwischen OCS und Kunden mehr als ein Vertrag geschlossen,
so haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden einzelnen
Vertrag Geltung.
Der Betrieb oder die Unterhaltung einer Dienstleistung auf der
dem Kunden überlassenen Service-Rufnummer und/oder anderer Dienste
erfolgt durch den Kunden auf eigene Rechnung und Gefahr in Eigeninitiative.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Mindestlaufzeit
wird nicht vereinbart.
OCS kann den Antrag des Kunden auf Service-Rufnummern und Bereitstellung
von vergleichbaren Diensten binnen einer Frist von 5 Werktagen ohne
weitere Begründung ablehnen.
Die Anmeldung mit falschen Dokumenten oder unter falschen Namen
sowie die Erschleichung von Leistungen, führt zum sofortigen Ausschluss
aus dem System. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anmeldung alle
geforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
Änderungen der benötigten Daten wird der Kunde OCS umgehend mitteilen.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Kunde sämtliche
für ihn hieraus entstehende Nachteile selbst zu tragen.
III. Leistungen von OCS:
Im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten wird
OCS a) die dem Kunden zugeteilte Service-Rufnummer in ihrem Telekommunikationsnetz
einrichten, b) die Verbindung des Anrufers mit der Service-Rufnummer
herstellen, c) die für die Service-Rufnummer ankommenden Anrufe
zu dem von dem Kunden im Auftragsformular bestimmten Ziel (Zielen)
weiterleiten.
Ein technischer Ausfall, der zur teilweisen oder vollständigen
Nichterfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Leistungen führen könnte,
wird durch OCS schnellstmöglich behoben. Soweit OCS die Nichteinhaltung
von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen zu vertreten hat,
steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine
angemessen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Andere
Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit OCS nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt oder aber eine zugesicherte Eigenschaft
nicht erfüllt hat.
Wenn OCS an der Leistung ihrer Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse gehindert wird, die OCS oder Erfüllungsgehilfen betreffen,
und OCS auch mit der den Umständen nach zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte, zum Beispiel höhere Gewalt jeglicher Art, Krieg,
innere Unruhen, Terrorattacken auf gewerbliche und/oder öffentliche
Einrichtungen, Streik, Aussperrungen, staatlich verordneter Ausnahmezustand
oder behördliche Maßnahmen, so ist OCS für die Dauer dieser Ereignisse
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur rechtzeitigen
Leistung entbunden. Falls die Störung länger als 2 Wochen andauert,
können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen, ohne dass hierdurch
Schadenersatzansprüche begründet werden.
IV. Pflichten und Obliegenheit des Kunden:
Der Kunde wird die Vertragsleistungen von OCS nur im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes in Anspruch nehmen und nicht in missbräuchlicher
Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen. Der Kunde
wird OCS von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung
dieser Verpflichtung resultieren.
Der Kunde wird OCS unverzüglich jede Änderung der Anschrift,
der Firma, des Geschäftssitzes, der Rechnungsanschrift sowie der
Rechtsform schriftlich anzeigen.
Störungen aller von ihm genutzten Leistungen sowie Umstände,
die die Funktionalität des Netzes oder der Leistungen von OCS beeinträchtigen
können, wird der Kunde OCS unverzüglich mitteilen (Störungsmeldung).
Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden
gemeldete Störung nicht vor, hat OCS das Recht, dem Kunden die entstandenen
Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung
zu stellen.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Anrufe,
die zu einem Anschluss weiter geschaltet werden, bei dem ankommende
Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, dass der Inhaber desjenigen
Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit
einverstanden ist.
Der Kunde erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass er weder
mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder durch direkte oder indirekte
Mitarbeiter seiner Unternehmung eigene oder fremde Rufnummern auf
Audiotextsystemen (Lines mit 0800er-Zugang anderer Chat-Anbieter)
kontaktieren wird, um dort seine Telefonnummer (n) zu kommunizieren,
die unmittelbar oder mittelbar geschäftlichen Zwecken dient/dienen.
Der Kunde ist verpflichtet zur grundsätzlichen Nennung der Pflichtangaben
in selbsttätig durchgeführte Werbemaßnahmen als auch zu Beginn eines
Gespräches. Die Pflichtangaben beinhalten: Die Nennung des Preises
für den Anruf in jeglichen Werbepublikationen in Form des Betrages
und der Zeiteinheit, in der Schriftgröße von mindestens 7-Punkt.
Die Nennung anderer Tarifangaben ist unzulässig. Die Nennung des
Preises zu Beginn eines Gespräches erfolgt für den Anrufer mündlich
durch die Preisangabe für den Tarif, sofern dies nicht bereits automatisch
durch eine der/den Servicenummer (n) und/oder anderer Dienste vorgeschaltete
(n) Bandansage (n) realisiert wird.
Der Kunde unterrichtet OCS unverzüglich von jeglicher Inanspruchnahme
Dritter aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung des Systems.
Der Kunde verpflichtet sich, seinen Zugang zu den Diensten von
OCS nicht an Dritte zu überlassen, soweit OCS dieser Überlassung
nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Kunde haftet für jeglichen
insoweit auftretenden Missbrauch.
Der Kunde verpflichtet sich, über die an ihn von OCS überlassene
Servicerufnummer und/oder andere Dienste keine SPAM-Faxe oder SPAM-Mails
zu versenden.
Der Kunde hat nach Erteilung der Zugangsdaten deren Geheimhaltung
und den ordnungsgemäßen Gerbrauch sicherzustellen.
Der Kunde verpflichtet sich zu einer rechtmäßigen Benutzung
der Dienste von OCS. Er versichert im Rahmen der Benutzung, keine
strafrechtlich relevanten Inhalte zu verbreiten, sowie gegen sonstige
Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrecht und Wettbewerbsrechte)
zu verstoßen. Insbesondere untersagt ist die Verbreitung von illegalen
Inhalten.
OCS ist im Fall jeglicher Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen
berechtigt, dem verantwortlichen Kunden ohne vorherige Zustimmung
unwiderruflich von der Benutzung des Angebotes auszuschließen.
Für die Inhalte und ihrer Seiten sind die jeweiligen Kunden
verantwortlich.
Die Website der Kunden müssen in der Form gestaltet sein, dass
keinerlei jugendgefährdende Inhalte frei für Nutzer zugänglich sind.
Die Verantwortlichkeit zum Schutze der Jugend liegt auf Seiten des
Website-Betreibers.
Teilnehmer, deren Internetangebote pornographische Inhalte im
Bild, Text oder Ton enthalten, verpflichten sich, ihre Seiten mit
einem Jugendschutzsystem, welches mindestens den Anforderungen der
Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Mediendiensten entspricht,
gegen den Zugriff von Minderjährigen abzusichern.
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Der Kunde erkennt den Verhaltenskodex
für Telefonmehrwertdienste an. Der Kunde erklärt, dass er
diese Dokumente samt Auflagen und Richtlinien gelesen und
verstanden hat, und dass er sich beim Betrieb seiner Dienste
unter der/den ihm zur Verfügung gestellten Service-Rufnummern
(n) und/oder anderer Dienste strikt an diese Bestimmungen
halten wird.
Der Kunde verpflichtet sich, von OCS erhaltene Zugangscodes
oder Pins geheimzuhalten und bei Verlust umgehend ändern zu lassen.
Für anderenfalls entstehende Schäden haftet der Kunde.
V. Zahlungsbedingungen:
Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an
OCS zu zahlenden Entgelte sowie die Abrechnungsmodalitäten der Service-Rufnummern
variieren je nach Art der Service-Rufnummer und vereinbartem Konditionsmodell.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen und Konditionsmodellen.
OCS stellt dem Kunden die Rechnungsbeiträge für die erbrachten
Leistungen einmal im Monat in Rechnung. Wird zwischen OCS und dem
Kunden mehr als ein Vertrag geschlossen, so gilt für alle Leistungen
der jeweilige Rechnungszyklus des einzelnen Vertrages.
Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug
fällig und werden per Lastschriftvereinbarung vom Bankkonto des
Kunden eingezogen. Mit Vertragsabschluss erteilt der Kunde sein
Einverständnis zum Lastschrifteinzugsverfahren. Der Kunde verpflichtet
sich, nach Rechnungslegung durch OCS und zum Zeitpunkt der Einziehung
der Lastschrift für ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen
Konto zu sorgen. Im Falle einer Rücklastschrift aufgrund mangelnder
Deckung des Kontos, Angabe einer falschen Bankverbindung oder Rückgabe
der Lastschrift durch den Kunden berechnet OCS für die angefallene
Bearbeitung eine Gebühr von 20,00 € pro Rücklastschrift zzgl. der
angefallenen Bankgebühren.
Der Kunde ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Rechnungsbeträge
verpflichtet wie sie sich aus dem jeweiligen Konditionsmodell ergeben.
Der Abrechnungszeitraum der vereinbarten Vergütungen beträgt
14 Tage nach Ende des jeweiligen Kalendermonates. Die Auszahlung
erfolgt nach 45 Tagen nach Ende des Abrechnungsmonates per Überweisung
auf eine vom Kunden zu benennendes Konto.
Die Vergütungszahlungen sind einkommenssteuerpflichtig. Die von
OCS errechneten Vergütungszahlungen werden an den Kunden zuzüglich
der gesetzlichen Umsatz- /Mehrwertsteuer abgeführt, wenn OCS durch
den Kunden eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes vorliegt.
OCS weist darauf hin, dass der Kunde für zu Unrecht empfangene Umsatz-/Mehrwertsteuer
durch Falschangaben in diesem Vertrag haftet (§ 14 Abs. 3 UstG).
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er,
sollte er berechtigterweise von OCS Mehrwertsteuerzahlungen empfangen
haben und auch vorsteuerabzugsberechtigt sein, die Mehrwertsteuer
selbst an sein zuständiges Finanzamt abführt und seine aus den Vergütungszahlungen
OCS gegebenenfalls entstehenden Einkommenssteuerbelange eigenständig
regelt. OCS ist daher aus der steuerlichen Haftung für die Vergütungszahlungen
an den Kunden, sowohl die Einkommens- als auch die Umsatzsteuerpflicht
des Kunden betreffend, befreit. Bei Vergütungszahlungen in das Ausland
wird die Umsatzsteuer an ausländische Vertragspartner nicht zur
Auszahlung gebracht, sondern an das für uns zuständige Finanzamt abgeführt.
Bei Anhaltspunkten über Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung
der erbrachten Minuten kann OCS verlangen, dass der Kunde seinen
Vergütungsanspruch detailliert in Form eines Einzelgesprächsnachweises
darlegt. Bis zur Vorlage des Einzelgesprächsnachweises und einer
darüber hinausgehenden Frist von 2 Wochen, in der OCS Einwendungen
gegen die Richtigkeit des Einzelgesprächsnachweises geltend machen
kann, wird die Auszahlung der Vergütung ganz oder teilweise gesperrt.
Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag
treuhänderisch verwaltet. Die bei Einbehaltung bei OCS entstehenden
Kosten trägt der Kunde.
OCS kann die an den Kunden zu zahlende Vergütung unmittelbar
mit der vom Kunden an OCS zu zahlenden Vergütung und/oder anderen
Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnen.
OCS ist berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen an den Kunden
ganz oder teilweise zu sperren, wenn eine Klage oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen
der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder seine
Unterkunden anhängig ist. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene
Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet. OCS hat die zurückgehaltene
Anbietervergütung unverzüglich nach Abschluss des Straf- oder Ermittlungsverfahrens
an den Kunden auszuzahlen. Die bei Einbehaltung bei OCS entstehenden
Kosten trägt der Kunde.
Wird nachträglich ein Fehlbetrag durch die Deutsche Telekom
AG oder eines Carrier (Netz- und Dienstanbieter) zu den Interconnection-Preisen
von OCS aufgrund einer Klage oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen
gegen den Kunden geltend gemacht, ist OCS berechtigt, dem Kunden
den gesamten Fehlbetrag seines Anteiles in Rechnung zu stellen,
die Rückerstattung der Vergütungszahlung in Höhe des ausgewiesenen
Fehlbetrages zu fordern und/oder diese Vergütung auf Verlangen von
Mobilfunk- oder Netzbetreibern zu sperren. Hat der Kunde neben der
Service-Rufnummer noch andere Telekommunikationsdienstleistungen
oder damit im Zusammenhang stehende Dienste bezogen, ist er darüber
hinaus zur Zahlung dieser Lieferantenleistung verpflichtet, welche
von OCS an ihn in Rechnung gestellt werden.
OCS behält sich vor, bei Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung
der erbrachten Minuten (zum Beispiel ungewöhnlich hohem Volumen
von einer einzigen Nummer, ungewöhnlich lange Anrufblöcke) das fragliche
Volumen bis zur endgültigen Begleichung der Rechnung durch den Anrufer
von der Ausschüttung der Vergütung zurückzuhalten.
Für den Fall, dass eine Gebührenforderung gegen den Anrufer
der vom Kunden bereit gehaltenen Dienste nicht besteht oder der
Netzbetreiber die Auszahlungen nachweislich verweigert, weil zum
Beispiel der Inhalt des angebotenen Dienstes rechtswidrig ist, haftet
der Kunde gegenüber OCS in Höhe der Netto-Endkundenentgeltes, abzüglich
der Vergütung an OCS, die dem Kunden gemäß des generierten Volumens
zugestanden hätte.
Erfolgt keine Auszahlung oder keine teilweise Auszahlung der
Anbietervergütung durch die inkassoführende Deutsche Telekom AG,
des jeweiligen Carriers oder Contentanbieters, erhält der Kunde
keine Auszahlung oder nur in Höhe des an die OCS ausgeschütteten
Teilbetrages. Der Kunde kann keine sich aus Verzug der Auszahlung
der Anbietervergütung resultierenden Rechte geltend machen.
Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis
ist nicht von OCS zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder
Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen
Gründen, wie insbesondere Betrug, beruht. Soweit der Kunde aus diesen
Gründen von OCS keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch
zur Zahlung der mit dem OCS-Vertragspartner vereinbarten Transportentgelte
verpflichtet. OCS bleibt im jeden Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber
Einwendungen seitens anderer Netzbetreiber, des OCS-Zusammenschaltpartners
oder des Anrufers entgegenzuhalten.
Hat OCS dem Kunden die Anbietervergütung ausgezahlt, obwohl
diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang der
inkassoführenden Deutschen Telekom AG, des jeweiligen Carriers oder
Contentanbieters gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer
aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht lediglich auf Vorschußbasis.
Kann diese Anbietervergütung endgültig nicht eingezogen werden,
ist der Kunde zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Eine wirksame
und endgültige Gutschrift der von OCS eingezogenen Anbietervergütung
ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die OCS-Vertragspartner
(Carrier) von einem pauschalisierten Rückbelastungsrecht bis zu
6 Monaten nach der Auszahlung Gebrauch machen.
Der Kunde trägt das Forderungsausfallrisiko, unabhängig davon,
ob die Nichterbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit,
mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder
sonstigen Gründen, wie insbesondere Betrug, beruht.
Wird OCS von Dritten als Störer in Anspruch genommen, weil über
Servicerufnummern und/oder andere Dienste von OCS die an den Kunden
zur Verfügung gestellt wurden, SPAM-Faxe oder SPAM-Mails versendet
wurden, hat der Kunde an OCS den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
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Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen OCS und
dem Kunden, aus AGB oder dem Verhaltenskodex
behält sich OCS ein vorläufiges Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht
der Vergütungszahlung bis zur endgültigen Klärung des Vorganges
vor. Geht bei OCS von der Beschwerdestelle FST Telefonmehrwertdienste
e. V. eine den Kunden betreffende Beschwerde ein, ist OCS
berechtigt bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung und/oder
der darauf folgenden Entscheidung der Beschwerdestelle der
FST Telefonmehrwertdienste e. V. ebenfalls einen angemessen
Teil des Vergütungsbetrages bis zur abschließenden Klärung
des Vorganges zurückzuhalten.
Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich,
spätestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich
bei OCS zu erheben. War der Kunde ohne Verschulden gehindert, diese
Frist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von 2 Wochen
nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
Die Vergütungszahlung erfolgt in der Währung EUR.
Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsstellung löscht OCS die
zur ordnungsgemäßen Abrechnung notwendigen gespeicherten Daten.
Anschließende Einwendungen können daher nicht mehr berücksichtigt
werden.
Bestreitet der Kunde die Höhe der ihm von OCS abgerechneten
Entgelte, so ist OCS vom Nachweis von Einzelverbindungen befreit,
wenn nach 80 Tagen Verbindungsdaten aus abrechnungstechnischen Gründen
gelöscht wurden.
Die Zahlungsverpflichtung besteht auch für Rechnungsbeträge,
die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch
Dritte entstanden sind, wenn der Kunde diese Nutzung zu vertreten
hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht
zu vertreten hat.
Die Preisliste für ausländische Service-Rufnummern unterliegt
den Währungsschwankungen der einzelnen Länder und dem Stornorisiko
(Rückbelastung) ausländischer Anrufer und/oder Telefongesellschaften
soweit es sich nicht um Mitgliedsschaden der europäischen Union
handelt. Grundsätzlich gibt OCS keine Auszahlungsgarantie für Vergütungen
aus ausländischem Service-Rufnummerngeschäft.
VI. Der Zahlungsverzug:
Der Kunde kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
an OCS leistet. Er kommt vor Ablauf der in Satz 1 genannten 30 Tagesfrist
in Verzug, soweit er auf eine vorher, jedoch nach dem Eintritt der
Fälligkeit, erfolgte Mahnung von OCS nicht leistet.
Kommt der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, so ist
OCS nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Soweit OCS aufgrund des Verzuges kein Interesse an
der Erfüllung des Vertrages hat, ist OCS ohne Nachfristsetzung berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
OCS ist berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält
sich OCS ausdrücklich vor.
Im Falle des Verzuges ist OCS weiterhin berechtigt eine Gebühr
von mindestens 20,00 € pro Bearbeitungsvorgang (Zahlungserinnerung/Verrechnung)
bei dem säumigen Kunden zu erheben.
VII. Sperrung des Anschlusses:
OCS ist berechtigt, die vertragliche Leistung (die Freischaltung
der Rufnummer, den Anschluss oder den Zugang des Kunden) auszusetzen,
wenn der Kunde mit einem monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist.
Soweit ein monatliches Grundentgelt vereinbart wurde, bleibt der
Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.
Im übrigen darf OCS die vertraglichen Leistungen ohne Ankündigung
und ohne Einhaltung einer Wartefrist aussetzen, wenn
- der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses
gegeben hat oder
- eine Gefährdung der Einrichtungen von OCS und der öffentlichen
Sicherheit droht oder
- der Kunde bei der Nutzung der Leistungen von OCS gegen Strafvorschriften
verstößt oder dringender Tatverdacht besteht oder
- das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohen Maße ansteigt und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren
Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten
Leistungen, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet
und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Aussetzung der
Leistungen nicht unverhältnismäßig ist.
VIII. Aufrechnung/Zurückbehaltung:
Die Aufrechnung gegen eine Forderung von OCS oder die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig,
soweit die der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zugrundeliegende
Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von
OCS anerkannt ist.
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes
ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertrag beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
ist.
Alle Ansprüche gegen OCS verfallen bei Verstoß des Kunden gegen
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehend. OCS kann in einem
derartigen Fall für den ihr entstandenen Aufwand Schadenersatz verlangen
und behält sich im Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten rechtliche
Schritte gegen den jeweiligen Kunden vor.
IX. Kündigung:
Die Kündigung des Vertrages ist vom Kunden jederzeit möglich.
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages
berechtigt, wenn wesentliche Bestimmungen und Regelungen dieses
Vertrages durch die andere Vertragspartei nicht eingehalten und
die beanstandeten Mängel binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang
einer schriftlichen Abmahnung nicht behoben wurden, sofern der Mangel
von der jeweiligen Vertragspartei zu vertreten ist.
Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund
und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils
anderen Partei oder gegebenenfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters
bzw. das Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowie die Ablehnung eines solchen Antrages mangels Masse,
- der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieses
Vertrages durch die jeweils andere Partei,
- wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, soweit die Zahlungsverpflichtung
des Kunden gegenüber OCS mindestens die Höhe eines monatlichen Rechnungsbetrages
beträgt und eine etwaige Sicherheit aufgebraucht ist,
- der Kunde durch die Nutzung der Leistungen der OCS gegen Strafvorschriften
verstößt oder diesbezüglich dringender Tatverdacht besteht,
- der Kunde durch den Inhalt der angemieteten Service-Rufnummern
gegen wesentliche Bestimmungen des Verhaltenskodex
des FST e. V. wiederholt verstößt und trotz schriftlicher
Abmahnung diesen Verhaltenskodex erneut verletzt.
X. Haftung und Gewährleistung:
OCS haftet – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von OCS nach der
Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Netzen durch Teilnehmernetz-
Kunden und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege
erbracht werden können. OCS übernimmt daher keine Gewährleistung
für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und
Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung seiner
Leistungen.
OCS gewährleistet die Erbringung seiner Leistungen nach dem anerkannten
und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren
Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
OCS übernimmt keine Haftung für Übermittlungsfehler gleich welcher
Art. Dies gilt insbesondere für Übermittlungen und Weitergaben etwaiger
rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Der Kunde ist insbesondere
weder rechtsgeschäftlicher Erklärungs- noch Zustellungsempfänger
für OCS und/oder dessen Gesprächspartner.
Eine Haftung von OCS für Sperrungen oder Ausfälle (auf Teilausfälle)
der Dienste des Providers bzw. der Service-Rufnummern (n) und/oder
andere Dienste oder des Telefonnetzes ist ausgeschlossen. Allgemeine
Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche können erst dann durch den
Anbieter an den Teilnehmer geleistet werden, wenn der jeweilige
Schadensverursacher (Telekommunikations- und Netzgesellschaft) die
daraus resultierenden offenen Zahlungen auch an OCS geleistet hat.
OCS kann ihre Erreichbarkeit und die ihrer Server nicht zu jeder
Zeit gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass es unter Umständen
zu einer Überlastung der IVRPlattform, der Server oder des Netzes
kommen kann. In diesen Fällen kann es dazu führen, dass ein Zugriff
kurzfristig nicht möglich wird. OCS bemüht sich, die Leistungskapazitäten
im wachsenden Kundenkreis anzupassen, jedoch kann ein ständiger
Zugang nicht gewährleistet werden. OCS gewährleistet darüber hinaus
auch nicht, dass der Datenaustausch mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit
erfolgt.
Erlangt OCS von einer unerlaubten Handlung des Kunden Kenntnis,
oder wird OCS von einer vermeintlichen unerlaubten Handlung durch
Dritte in Kenntnis gesetzt, gestattet der Kunde OCS die Weitergabe
aller Personen bezogenen Daten an die Ermittlungsbehörden aufgrund
richterlicher Anordnung sowie an denjenigen, der behauptet, durch
die unerlaubte Handlung verletzt zu sein. Sollte zuvor, aufgrund
von Rechtsvorschriften, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Übermittlung oder der beanstandenden Handlung durch den Anbieter
erforderlich sein, wird der Anbieter dem nachkommen.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet OCS nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Vermögensschäden des Kunden jedoch maximal in Höhe der in §
7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze. Soweit bei Endkunden ein
Vermögensschaden entstanden ist und dieser ausschließlich auf einem
Verschulden von OCS beruht, haftet OCS gegenüber dem Kunden maximal
in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten Höchstsätze je geschädigtem
Endkunden. Die Haftung von OCS wegen sämtlicher vom Kunden gegenüber
OCS in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schäden von Endkunden
ist auf 10 Millionen EURO jeweils je schadensverursachendes Ereignis
begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die vom Kunden mehreren
Endkunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind diese Höchstgrenze,
so wird der Schadensersatzanspruch in dem Verhältnis gekürzt, in
dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Voraussetzung für eine Haftung gegenüber dem Kunden für bei Endkunden
entstandenen Schäden ist, dass eine Schadensersatzpflicht gegenüber
dem jeweiligen Endkunden letztinstanzlich gerichtlich festgestellt
wurde.
Bei gewöhnlicher und leichter Fahrlässigkeit haftet OCS nur,
wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht verletzt
hat. In diesen Fällen haftet OCS lediglich in Höhe des vernünftigerweise
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, bei Vermögensschäden
des Kunden jedoch maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten
Höchstsätze. Soweit bei Endkunden ein Vermögensschaden entstanden
ist und dieser ausschließlich auf einem Verschulden von OCS beruht,
haftet OCS gegenüber dem maximal in Höhe der in § 7 Abs. 2 TKV niedergelegten
Höchstsätze hier geschädigtem Endkunden. Die Haftung von OCS wegen
sämtliche vom Kunden gegenüber OCS in diesem Zusammenhang geltend
gemachter Schäden von Endkunden ist auf 10 Millionen EURO jeweils
je schadensverursachendes Ereignis begrenzt übersteigen die Entschädigungen,
die vom Kunden mehreren Endkunden aufgrund des selben Ereignisses
zu leisten sind die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatzanspruch
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche
zur Höchstgrenze steht. Voraussetzung für eine Haftung gegenüber
dem Kunden führt bei Endkunden entstandenen Schäden ist, dass eine
Schadenersatzpflicht des Kunden gegenüber dem jeweiligen Endkunden
letztinstanzlich gerichtlich festgestellt wurde.
Die Haftung von OCS für Schäden des Kunden, die diesem dadurch
entstehen, dass er die vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte
ohne Zustimmung und Vollmacht von OCS an Dritte überlassen hat,
ist ausgeschlossen.
Im übrigen ist die Haftung von OCS ausgeschlossen.
Soweit die Haftung von OCS ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OCS.
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber OCS verjähren, soweit
nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen, innerhalb
von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem Anspruch entstanden ist
und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt
hat oder grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
XI. Datenschutz/Geheimhaltung:
OCS wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen
datenschutzrechtlichen Regelungen verarbeiten. OCS verpflichtet
sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Telekommunikationsgesetzes
(TKG) und der Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen- Datenschutzverordnung
(TDSV) zu beachten und wahren.
Personenbezogene Daten der Endkunden werden nur erhoben, verarbeitet,
genutzt oder an Dritte übermittelt, sofern der Kunde eingewilligt
hat oder das BDSG, TKG, TDSV bzw. eine andere Rechtsvorschrift es
anordnet oder erlaubt.
OCS wird in Anerkennung der Datenschutzbestimmungen seine technischen
Einrichtungen entsprechend gestalten. Das Personal von OCS ist dementsprechend
verpflichtet.
Der Kunde ist mit diesen AGB über Art, Umfang, Ort und Zweck
der Erhebung, Bearbeitung und Nutzung der für die Ausführung von
Diensten erforderlichen personenbezogenen Daten ausführlich unterrichtet
worden. Der Kunde stimmt dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zu.
Soweit nach der Art der Service-Rufnummer Verbindungsdaten bei
OCS anfallen, werden diese grundsätzlich nach Ablauf von 80 Tagen
nach Rechnungsversand gelöscht.
XII. Schlussbestimmungen:
OCS weist ausdrücklich auf den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste
der "freiwilligen Selbstkontrollemehrwertdienste e. V." hin. Der
Verhaltenskodex befindet sich zur Einsicht in ungekürzter Fassung
auf der Internetpräsenz von OCS oder ist direkt bei der freiwilligen
Selbstkontrollemehrwertdienste e. V. (www.fst-ev.org) erhältlich.
Stand 01. September 2004
Besondere Geschäftsbedingungen 0190-Dienste („online“-billing)
der OCS
§ 1 Allgemeines
OCS ermöglicht dem Kunden mit dem 0190-Service das Angebot
von entgeltpflichtigen Informationen, Unterhaltung oder anderen
Inhalten (Mehrwertdiensten), die Anrufer (Nutzer) über ihren Teilnehmernetzanschluss
und die Vermittlungsleistung von OCS in Anspruch nehmen können.
Die Vermittlungsleistung wird automatisch nach 60 Minuten beendet.
OCS übernimmt auf diese Weise die Vermittlung und den Transport
der unter der dem Kunden bestimmten Ziel- bzw. der Diensteplattform
(Zugangsvermittlung). Diese Leistung wird nachfolgend auch kurz
Vermittlungsleistung genannt.
Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes („Content“)
gegenüber dem Nutzer (Anrufer) obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung.
Das dem Kunden zustehende Entgelt und die OCS zustehenden
Verbindungsentgelte richten sich jeweils nach der aktuellen Preisliste
von OCS. OCS kann die Preisliste gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ändern.
Für die Dienste mit den Tarifkennziffern 0190 1-9 werden die
von der Regulierungsbehörde in deren Amtsblatt allgemein festgesetzten
Endkundenentgelte im Verhältnis zu den Anrufern berechnet.
§ 2 Vermittlungsleistung von OCS
OCS bietet die Vermittlungsleistung (Zugangsvermittlung)
als Weiterschaltung von eingehenden Anrufen unter der Premium-Rate-Diensterufnummer
des Kunden zu dem vom Kunden bestimmten Ziel (Audiotex-Plattform
oder andere Zielrufnummer).
Die Gebühren für die Zuteilung einer 0190-Premium-Rate-Diensterufnummer
sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Die Leistungserbringung
setzt voraus, dass dem Kunden eine entsprechende Premium-Rate-Diensterufnummer
unmittelbar von der Regulierungsbehörde oder im Wege der abgeleiteten
Zuteilung (Vermietung) durch OCS zugewiesen ist.
§ 3 Abrechnung der Anbietervergütung
OCS erhält von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers
(Anrufers) oder des Verbindungsnetzbetreibers die Mehrwertdienstevergütung
(Anbietervergütung) ausgeschüttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen
des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen OCS und dem Verbindungsnetzbetreiber
(Carrier). Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund der
Allgemeinen und dieser Besonderen Geschäftsbedingungen der OCS als
verbindlich an.
OCS kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines Dienstes
gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und vom Carrier an OCS
gezahlte Anbietervergütung an diesen aus.
OCS behält sich vor, bestehende Forderungen gegen den Kunden
aus diesem oder anderen Verträgen mit den zu zahlenden Anbietervergütungen
aufzurechnen und die Überweisungen entsprechend der Höhe der bestehenden
Forderungen zu kürzen.
§ 4 Behandlung von Forderungsausfällen
Bis zu einem Ausfall von 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Anrufer-Nettobeträge
wird das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis
zwischen den Parteien von OCS getragen. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit,
mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder
sonstigen Gründen, beruht. Bei überschreiten der 25% ist OCS folglich
nicht zur vereinbarten Auszahlung der Anbietervergütung (laut „Konditions-
und Preisliste mit festgelegtem Inkassoausfallsatz“) an den Kunden
verpflichtet. Im letztgenannten Fall (bei über 25% Ausfall der Anrufer-Nettobeträge)
wird sodann eine Spitzabrechnung vorgenommen, d. h., dass die gesamten
Rückbelastungen einer 0190-Rufnummer aus den Anrufer-Nettobeträgen
(Inkasso- und Forderungsausfälle) dem Kunden zu 100% (einhundert
Prozent) belastet und berechnet werden. Zur Abdeckung eines solchen
Inkasso- und Forderungsausfälle (bei über 25% Rückbelastung) kann
OCS Rückstellungen bilden. OCS behält sich das Recht vor, diese
Höhe des Einbehalts Betreiberindividuell anzupassen. Entstandene
Überzahlungen werden von der nächstfolgenden Auszahlung der Anbietervergütung
abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. OCS gleicht monatsweise
den entstandenen Forderungsausfall ab.
OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Betreibers aus, sobald
die Forderungen gegenüber den Anrufern durch die Deutsche Telekom
AG oder andere Carrier als Teilnehmernetzbetreiber eingezogen wurde
und an OCS ausgezahlt wurden. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele
übernimmt OCS keinerlei Gewähr.
Von der Ermittlung des Forderungsausfalls sind Fälle, in denen
der Forderungsausfall gegenüber dem Endkunden auf strafbaren Handlungen
beruht, nicht erfasst. Sofern Forderungsausfall auf Fraud oder strafbaren
Handlungen beruht, wird dieser entsprechend § V. Zahlungsbedingungen
Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OCS behandelt.
Eine Auszahlung dieser missbräuchlich entstandenen Beträge erfolgt
nicht.
Stand 01. September 2004
Besondere Geschäftsbedingungen für 0900, 0190-0, 118xx (offline-Billing)
§ 1 . Leistungsbeschreibung
Die OCS erbringt die Dienste 0900 und 0190-0 auf Grundlage der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen.
OCS ermöglicht dem Kunden das Angebot von entgeltlichen Informationen,
Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), die Anrufer
(Nutzer) in Anspruch nehmen können. OCS übernimmt auf diese Weise
die Vermittlung und den Transport sowie Abrechnung der eingehenden
Anrufe für den Kunden. Die Vermittlungsleistung wird automatisch
nach 60 Minuten beendet.
Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes gegenüber dem
Nutzer obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung. Die Inhalte,
zu denen OCS den Zugang vermittelt oder auf andere Weise einstellt,
stellen in keiner Weise die Auffassung oder Meinung von OCS dar.
Die Dienste mit der Tarifkennziffer 0900 und 0190-0 sind durch
den Kunden frei tarifierbar. Der Kunde beauftragt OCS zur Einstellung
eines Tarifes je Nummer. Die Abrechnung erfolgt über den Teilnehmernetzbetreiber
des Anrufers.
§ 2. Besondere Pflichten des Kunden
Die konkrete Beauftragung der von OCS angebotenen Einzelleistungen,
insbesondere zur Einrichtung und Bereitstellung von Servicerufnummern
oder der Portierung von solchen, der Einrichtung von Routings oder
Routingsänderungen, von Aktivierungen oder Änderungen kundenspezifischer
Ansagen etc. erfolgt unter www.0190service.de durch ein kundenseitiges,
im Internetformular ausgefülltes und elektronisch bzw. per Fax übermitteltes
Angebot sowie der anschließend elektronisch übermittelten Auftragsbestätigung
oder durch die Freischaltung des Dienstes (Annahme).
Bei einer Weiterleitung von Gesprächen zu einem Anschluss eines
Dritten muss der Kunde sicherstellen, dass der Inhaber desjenigen
Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit
einverstanden ist.
Der Kunde wird bei der Erbringung seiner Mehrwertdienste den
Nutzern seinen Namen (Firma) und seine Anschrift sowie Name und
Anschrift der Vertretungsberechtigten angeben (§ 6 TDG).
Der Kunde verpflichtet sich, dem Anrufer zu Gesprächsbeginn den
Tarif kostenlos anzusagen, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen
Festnetzen zu zahlen ist. Bei Datendiensten muss der Tarif und die
Größe der Dateien in der Meldezeile übertragen werden und vom Anrufer
vor Abruf des Mehrwertdienstes bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet
sich, OCS über die Tariffierung und die Ansage zu unterrichten und
diese in Absprache mit OCS einzurichten.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach § 6 TDG nicht nach,
kann OCS die entsprechenden Angaben an Dritte weitergeben, soweit
diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machten.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine seiner vertraglichen
Verpflichtungen, so hat er OCS im Innenverhältnis alle Schäden zu
ersetzen, die OCS durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
OCS ist in diesen Fällen zudem dazu berechtigt, nach eigener Wahl
entweder den Zugang zum Dienst 0900/0190-0 ganz oder teilweise mit
sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren oder das Vertragsverhältnis
außerordentlich zu kündigen.
§ 3. Servicerufnummern und Portierungen
Die Zuteilung der Servicerufnummern durch die RegTP ist nicht
Gegenstand dieses Vertrages. Die Leistungserbringung setzt voraus,
dass dem Kunden eine entsprechende Diensterufnummer unmittelbar
von der Regulierungsbehörde zugeteilt oder von OCS zugewiesen bekommen
hat.
Der Kunde ist verpflichtet, OCS unverzüglich über den Widerruf
der von der Regulierungsbehörde zugeteilten Nummer oder über eine
an die RegTP zurückgegebene Rufnummer durch elektronische Übermittlung
zu unterrichten.
Werden Rufnummern für Telefonmehrwertdienste vor Vertragsabschluß
über einen anderen Anbieter genutzt, so können diese von dem angebenden
Netzbetreiber zu OCS portiert und von OCS freigeschaltet werden.
In diesem Fall wird der abgebende Netzbetreiber hinsichtlich der
Portierung der Rufnummern von dem Kunden beauftragt. OCS kann die
Portierung im Namen des Kunden beauftragen, sofern der Kunde OCS
eine entsprechende Vollmacht erteilt.
Eine Portierung von Servicerufnummern, die OCS von der Regulierungsbehörde
zugeteilt worden sind, und die von dieser als durchwahlfähig eingerichtet
worden sind, ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages fallen die dem Kunden
von OCS zugeteilten Rufnummern an diese zurück. Rufnummern, die
der Kunde in das Vertragsverhältnis mit OCS eingebracht hat und
die nicht OCS im Wege der abgeleiteten Zuteilung zugeteilt worden
sind, fallen an den Kunden zurück und werden mit dem Wirksamwerden
der Kündigung abgeschaltet.
§ 4. Statistiken
OCS liefert dem Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften
Statistiken. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
die Statistiken in der Regel hinsichtlich der personenbezogenen
Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer
die jeweils einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (TKG,
TDSV, TDDSG, BDSG o.a.).
Der Abruf der Statistiken erfolgt, durch den Kunden auf einer
von OCS zur Verfügung gestellten Internet-Seite unter www.0190service.de
Der Kunde kann die für ihn erstellte Statistik auf dieser Seite
unter Eingabe seines Benutzernamens und seines Paßwortes abrufen.
Der Kunde verpflichtet sich, seinen Benutzernamen und sein Zugangspaßwort
wie auch die abgerufenen Daten geheimzuhalten und nicht unberechtigten
Dritten zugänglich zu machen. Hierbei wird der Kunde die gesetzlichen
und üblichen Sicherheitsanforderungen einhalten. OCS ist berechtigt,
den Zugang zu der Statistik zu eröffnen, wenn der Benutzername mit
dem zugehörigen Paßwort angegeben wird. Der Kunde hat OCS von einem
Mißbrauch oder der Weitergabe seines Paßwortes oder des Benutzernamens
unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
§ 5. Rechnungsstellung und Abrechnung
Das dem Kunden zustehende Entgelt (Anbietervergütung) richtet
sich nach dem vom Kunden vorab festgelegten frei bestimmbaren Tarif,
zu dem die Anrufer (Nutzer) die Rufnummer aus nationalen öffentlichen
Festnetzen erreichen können.
Die dem Kunden zustehenden Vergütungen ergeben sich aus der Preisliste.
Sie werden spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungsmonats
abgerechnet.
OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Kunden aus, sobald die
Forderungen gegenüber den Anrufern durch den Rechnungssteller eingezogen
wurden und dieser wiederum an OCS ausgezahlt hat. Für die Einhaltung
dieser Zahlungsziele übernimmt OCS keinerlei Gewährleistung. OCS
haftet ebenso nicht für die Akzeptanz der angelieferten Daten durch
den Rechnungssteller.
OCS trägt nicht das Forderungsausfall- und Rückbelastungsrisiko.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der Forderung
auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes
Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen
Tätigkeiten, beruht. Dem Kunden werden die Forderungsausfälle rückbelastet.
Zur Abdeckung des Risikos bei Rückbelastungen offener Forderungen
durch den Rechnungssteller erhält der Kunde zunächst eine Abschlagszahlung
unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift der eingezogenen
Entgelte. Diese erhält der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Geldeingang
bei OCS. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der Preisliste.
OCS behält sich das Recht vor, die Höhe des Sicherheitseinbehalt
jederzeit anzupassen.
Den Einbehalt jedes Abrechnungszeitraums saldiert OCS sechs Monate
nach Rechnungsstellung über den Abrechnungsmonat an den Kunden.
Der nach Abzug der Rückbelastungen und zuzüglich der nachträglichen
Zahlungen verbleibende Sicherheitseinbehalt wird an den Kunden ausgezahlt.
Sollten die Rückbelastungen die Höhe des Einbehaltes übersteigen,
so wird die Unterdeckung von der nächstfolgenden Auszahlung der
Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt.
OCS wird dem Kunden die Rückbelastungen jeweils für die betroffene
Servicenummer im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln.
Soweit der Kunde aus diesen Gründen von OCS zeitweilig oder endgültig
keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der
Verbindungsentgelte verpflichtet. Diese stehen OCS unabhängig von
der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung)
zu. OCS ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens
des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten.
Sofern OCS dem Kunden die Anbietervergütung auszahlt, obwohl
diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt
ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen
Rechtspflicht auf Vorschußbasis. Kann die Anbietervergütung nicht
beim Netzbetreiber von OCS eingezogen werden, ist der Kunde zur
vollständigen Rückzahlung verpflichtet.
§ 6. Reklamationsbearbeitung, Rechnungsstellung und Inkasso
Die Rechnungsstellung, Reklamationsbearbeitung und das Inkasso
übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber oder ein beauftragtes Clearing-House
und/oder OCS für den Betreiber. Der Betreiber tritt bereits mit
Vertragsunterzeichnung seine eventuellen Forderungen aus „offline-billing“-Rückbelastungen
an OCS bzw. den Netzbetreiber ab, mit dem Hintergrund, diese über
ein zugelassenes Inkassounternehmen beitreiben zu lassen.
Das Entgelt, das OCS für die Übernahme der Fakturierung und Reklamationsbearbeitung
zahlt, trägt der Kunde.
§ 7. Umsatzsteuer
Die Parteien gehen davon aus, dass die Abrechnung gegenüber dem
Anrufer (Nutzer) bezüglich der Umsatzsteuer unter den Erlaß des
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1998
bzw. 19.07.1999 (Az.: 7100-188-V C 4) betreffend die umsatzsteuerrechtliche
Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection Verfahren
fällt.
Dies hat zur Folge, dass die Fakturierungspartner, die gegenüber
dem Anrufer (Nutzer) abrechnen, die Umsatzsteuer auf die in eigenem
Namen fakturierten Beträge schulden und berechtigt sind, die von
OCS in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer
zu behandeln.
Sollte den Fakturierungspartner oder OCS der Vorsteuerabzug versagt
werden, weil die Leistungen vom Kunden an den Anrufer (Nutzer) und
nicht an OCS oder die Parteien erbracht würden, ist der Kunde verpflichtet,
OCS die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 238 AO zuzüglich
anfallender Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu erstatten.
Stand 01. September 2004
Besondere Geschäftsbedingungen für 11825 Auskunft
§ 1 Leistungsbeschreibung
Mindestumsatz, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist:
Ein Mindestumsatz besteht nicht. Grundsätzlich werden aber Vergütungsbeträge unter
15,00 € (netto) eines jeweils einzelnen 11825 Keywords nicht zur Auszahlung gebracht,
noch verrechnet oder angerechnet, sondern für Verwaltungsaufwendungen an OCS verbucht.
Das Vertragsverhältnis über den Dienst 11825 Auskunft ist für beide Vertragsparteien zum
Schluss eines jeden Monats kündbar. Die Kündigung muss der OCS oder dem Kunden mindestens
drei Monate vor dem Monatsende, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen.
Das Recht aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 2 Abrechnung der Anbietervergütung im Dienst 11825 Auskunft
OCS zahlt den Auszahlungsanspruch des Betreibers aus, sobald die Forderungen gegenüber
den Anrufern durch die Deutsche Telekom AG oder andere Carrier als Teilnehmernetzbetreiber
eingezogen wurde und an OCS ausgezahlt wurden. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele
übernimmt OCS keinerlei Gewähr.
Der Betreiber trägt das volle Forderungsausfallrisiko (100% der Anrufer- bzw. Tarifierungskosten,
hier 2,99 € pro Minute sekundengenau). Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringlichkeit der
Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder
sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.
Zur Abdeckung des Forderungsausfallrisikos bei Rückbelastungen offener Forderungen durch die
Deutsche Telekom AG kann OCS Rückstellungen bilden. OCS behält sich das Recht vor,
diese Höhe des Einbehalts betreiberindividuell anzupassen (grundsätzlich werden 30% Rückbehalt
für die Zeit von drei Monaten gebildet). Überzahlungen werden von der nächstfolgenden Auszahlung
der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütungsauszahlungen
erfolgen immer unter Vorbehalt, und können einer Rückbelastungszeit von 250 Tagen unterliegen.
OCS gleicht monatsweise den entstandenen Forderungsausfall ab.
Stand 01. September 2004
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